Wissenswertes rund um das neue Heizungsgesetz (GEG)
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Im ersten Teil der dreiteiligen Ausgabe zum neuen Heizungsgesetz (GEG) möchten wir Ihnen das Gesetz selbst vorstellen. Im zweiten Teil klären wir alle Fragen von Immobilienkäufern und im dritten Teil beantworten wir alle Fragen von Immobilienverkäufern. Sollten Sie eine ausführliche Beratung in der Region Leonberg oder Schönaich wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Wann tritt das Heizungsgesetz in Kraft und welche Kernpunkte bringt das neue Gesetz mit sich?
Ab dem 1. Januar 2024 wird das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft treten. Einige Regelungen treten jedoch erst in den kommenden Jahren in Kraft. Das Ziel des GEG ist es, schrittweise mehr Klimaschutz im Gebäudebereich zu gewährleisten, da dieser Bereich seine Klimaziele bisher nicht erreicht hat.
Grundsätzlich ist geplant, dass Heizungen zukünftig zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbarer Energie betrieben werden. Jedoch werden die Regelungen des GEG zunächst ab 2024 nur für Neubaugebiete unmittelbar gelten.
Grundsätzlich ist geplant, dass Heizungen zukünftig zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbarer Energie betrieben werden. Jedoch werden die Regelungen des GEG zunächst ab 2024 nur für Neubaugebiete unmittelbar gelten.
Welche Heizungen können neu verbaut werden?

Neben elektrischen Wärmepumpen und dem Anschluss an ein Fernwärmenetz ist es auch gestattet, Pellet- und Holzheizungen einzubauen. Des Weiteren sind der Einbau einer Stromdirektheizung oder einer Heizung, die auf Solarthermie basiert, sowie eine Hybridheizung möglich. Diese Hybridheizung kombiniert eine erneuerbare Heizung mit einem Gas- oder Ölkessel.
Auch Gasheizungen können noch nach 2024 neu eingebaut werden, vorausgesetzt sie sind wasserstofftauglich und können später umgerüstet werden. Sollte einem Haushalt in Zukunft kein grüner Wasserstoff für Heizungen zur Verfügung stehen, gelten ab 2029 zeitlich gestaffelte Auflagen. Ab 2029 müssen in neu eingebauten Gasheizungen 15 Prozent, ab 2035 30 Prozent und ab 2040 sogar 60 Prozent Biogas eingesetzt werden.
Moderne Ölheizungen, die 65 Prozent erneuerbare Kraftstoffe beimischen können, dürfen weiterhin im Bestand eingebaut werden.
Auch Gasheizungen können noch nach 2024 neu eingebaut werden, vorausgesetzt sie sind wasserstofftauglich und können später umgerüstet werden. Sollte einem Haushalt in Zukunft kein grüner Wasserstoff für Heizungen zur Verfügung stehen, gelten ab 2029 zeitlich gestaffelte Auflagen. Ab 2029 müssen in neu eingebauten Gasheizungen 15 Prozent, ab 2035 30 Prozent und ab 2040 sogar 60 Prozent Biogas eingesetzt werden.
Moderne Ölheizungen, die 65 Prozent erneuerbare Kraftstoffe beimischen können, dürfen weiterhin im Bestand eingebaut werden.
Was passiert mit den bestehenden alten Öl- und Gasheizungen?
Funktionstüchtige Öl- und Gasheizungen dürfen vorerst weiterhin betrieben und bei Bedarf repariert werden. Laut Angaben der Bundesregierung besteht keine sofortige Austauschpflicht für bestehende Heizungen. Der weitere Fortgang hängt von den verpflichtenden und flächendeckenden kommunalen Wärmeplanungen ab. Städte mit einer Einwohnerzahl von über 100.000 haben gemäß dem Wärmeplanungsgesetz bis Mitte 2026 Zeit, während die restlichen Kommunen bis 2028 Zeit haben.
Erst wenn spezifische Pläne für die jeweiligen Gebiete vorliegen, sollen die Vorgaben des Gesetzes für das Heizen mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie auch für vorhandene Gebäude gelten. Danach können Hausbesitzer selbst entscheiden, wie sie vorgehen möchten. Ein kommunaler Wärmeplan soll beispielsweise offenlegen, ob eine klimafreundliche Fernwärmeversorgung bereits existiert oder geplant ist, an die ein Gebäude angeschlossen werden kann. Dadurch soll nach dem Willen der Bundesregierung "Planungs- und Investitionssicherheit" gewährleistet werden. Das Heizungsgesetz und das Wärmeplanungsgesetz, das ebenfalls am 1. Januar in Kraft treten soll, sind somit eng miteinander verbunden.
Erst wenn spezifische Pläne für die jeweiligen Gebiete vorliegen, sollen die Vorgaben des Gesetzes für das Heizen mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie auch für vorhandene Gebäude gelten. Danach können Hausbesitzer selbst entscheiden, wie sie vorgehen möchten. Ein kommunaler Wärmeplan soll beispielsweise offenlegen, ob eine klimafreundliche Fernwärmeversorgung bereits existiert oder geplant ist, an die ein Gebäude angeschlossen werden kann. Dadurch soll nach dem Willen der Bundesregierung "Planungs- und Investitionssicherheit" gewährleistet werden. Das Heizungsgesetz und das Wärmeplanungsgesetz, das ebenfalls am 1. Januar in Kraft treten soll, sind somit eng miteinander verbunden.
Gibt es weitere Übergangsfristen?
Wenn Ihre Erdgas- oder Ölheizung irreparabel kaputt ist, gewähren wir eine Übergangsfrist - dies gilt auch dann, wenn ein geplanter Heizungstausch ansteht. Während der fünfjährigen Übergangsfrist können Sie Heizungsanlagen installieren, aufstellen und betreiben, die nicht den Anforderungen von 65 Prozent erneuerbaren Energien entsprechen.
Was steht im Gesetz noch drin?
Unter anderem ist eine Beratungspflicht gemäß dem Heizungsgesetz vorgesehen, wenn neue Heizungen, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, installiert werden sollen. In der Beratung werden potenzielle Auswirkungen der Wärmeplanung sowie Kostenrisiken, insbesondere aufgrund steigender CO2-Preise, hervorgehoben. Energieberater, Schornsteinfeger, Heizungsinstallateure und Elektrotechniker gehören zu den qualifizierten Experten, die diese Beratung durchführen können.
Wie lange darf noch mit fossilen Brennstoffen geheizt werden?
Gemäß des Heizungsgesetzes ist es bis zum 31. Dezember 2044 erlaubt, Gebäude mit herkömmlichen Heizmethoden zu beheizen. Ab 2045 jedoch ist es nur noch erlaubt, klimaneutrale Energien für die Beheizung zu verwenden.
Gegenwärtig ist die am häufigsten genutzte Heizungsart in Deutschland die Nutzung von Erdgas. Laut dem Energiewirtschaftsverband BDEW wurden 2022 knapp die Hälfte der über 43 Millionen Wohnungen und Einfamilienhäuser mit Erdgas beheizt. Auf dem zweiten Platz liegt die Ölheizung, welche knapp ein Viertel der Gebäude nutzt. Fernwärme belegt den dritten Rang mit einem Anteil von gut 14 Prozent. Der Einsatz von Elektro-Wärmepumpen hat an Beliebtheit gewonnen. Während ihr Anteil im Jahr 2017 noch bei 2,0 Prozent lag, beträgt er mittlerweile 3,0 Prozent. Stromheizungen wurden im Jahr 2022 in 2,6 Prozent aller Wohnungen verwendet, um Wärme zu erzeugen. Sonstige Heizungsarten wie Holzpellets, Solarthermie, Koks und Kohle waren für 6,2 Prozent der Beheizungen verantwortlich.
Wie sieht die Förderung für die Eigentümer aus?

Die Preise für Heizungsanlagen sind in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Laut Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands kostete eine Luft-Wasser-Wärmepumpe inklusive Montage im Jahr 2021 noch 20.000 Euro. Zwei Jahre später liegt der Durchschnittspreis nun bereits bei 31.000 Euro. Auch Pelletheizungen sind deutlich teurer geworden: Im Januar 2021 betrug der Preis inklusive Montage 27.000 Euro, im März 2023 waren es bereits 37.000 Euro - eine Preiserhöhung von 37 Prozent.
Hinzu kommen eventuell notwendige Anpassungen am Gebäude. Aus diesem Grund wird der Staat den Umstieg auf eine klimafreundlichere Heizung fördern. Jede Modernisierung soll mit einem Sockelbetrag von 30 Prozent der Investition unterstützt werden. Für Personen mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 Euro übernimmt der Staat weitere 30 Prozent der Investitionskosten. Wenn die Heizung bis zum Jahr 2028 ausgetauscht wird, sollen zusätzlich 20 Prozent gedeckt werden. Es gibt jedoch eine Höchstförderung von bis zu 70 Prozent der Gesamtkosten. Die Subventionen, die auf mehrere Milliarden Euro geschätzt werden, werden aus dem Klima- und Transformationsfonds finanziert. Darüber hinaus sind günstige Kredite der Förderbank KfW geplant, deren Zinssätze sich an Haushalte mit einem Einkommen von bis zu 90.000 Euro im Jahr richten. Die Details sind jedoch noch nicht bekannt.
Was bedeutet das neue Gesetz für mich und unserer Immobilie?
In den beiden folgenden Beiträgen beantworten wir Ihnen die am häufigsten gestellten Fragen von Eigentümern und Interessenten. Seien Sie gespannt und folgen Sie uns auf unseren Social Media Kanälen (Facebook und Instagram) um nichts zu verpassen!
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Herr Denis Hajduk, Immobilienmakler
Telefon: 07031-2097060
E-Mail: info@hajdukimmobilien.de
Hajduk Immobilien
Standorte
71229 Leonberg
71101 Schönaich
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